Unsere AGB

Unsere AGB
 
  1. Mit der Übergabe des Pfandes und Entgegennahme des Pfandscheines sowie Auszahlung des Darlehens wird ein Pfandkreditvertrag abgeschlossen, der der Verordnung über den Geschäftsbetrieb der Pfandleiher, den sonstigen einschlägigen Vorschriften sowie diesen Geschäftsbedingungen unterliegt.
  2. Der Verpfänder erklärt, dass das Pfandstück sein freies, unbelastetes Eigentum ist, über das er die alleinige Verfügungsbefugnis besitzt. Soweit das Pfandstück seinem ehelichen Hausrat zuzuordnen ist oder sein wesentliches Vermögen darstellt, versichert er, dass die erforderliche Einwilligung seines Ehegatten in die Verpfändung vorliegt.
  3. Ist das Pfandrecht gültig bestellt worden, so ist der Verpfänder und Darlehensnehmer von jeder persönlichen Verpflichtung dem Pfandleiher gegenüber aus dem Pfandkredit befreit. Wird das Pfand nicht ausgelöst (Ziff. 4), kann sich der Pfandleiher ausschließlich aus dem Pfand befriedigen. Soweit der Pfandleiher wegen der Rechte eines Dritten keine Rechte erwirbt, hat der Verpfänder und Darlehensnehmer gesamtschuldnerisch dem Pfandleiher als Schadensersatz das Darlehen, die im Pfandschein vermerkten Zinsen sowie die bis zum Tage der Herausgabe des Pfandes an den berechtigten Dritten bei Gültigkeit des Pfandkreditvertrages zu berechnende Unkostenvergütung zu zahlen. Hat der Pfandleiher das Pfand an einen Dritten herausgegeben, der sein die Verpfändung hinderndes Recht glaubhaft gemacht hat, oder ist er zur Herausgabe verurteilt, gilt das Pfandrecht als nicht entstanden. Das gleiche gilt entsprechend, wenn der Pfandleiher das Pfand bereits veräußert hatte und der Dritte Ersatz verlangt hat, ist dieser Schaden höher als der nach dem vorstehenden Absatz zu zahlende Betrag, so haftet der Verpfänder und Darlehensnehmer ge- samtschuldnerisch in dieser Höhe.
  4. Gegen Zahlung des Darlehens einschließlich der Zinsen und Kostenvergütung kann das Pfand unter Ablieferung des Pfandscheines ausgelöst werden, soweit es nicht bereits zum Zwecke der Verwertung dem Versteigerer ausgehändigt worden ist. Zinsen und Kostenvergütung, welche nach Monaten zu berechnen sind, werden auch für den angebrochenen Monat voll erhoben. Der Pfandleiher ist nicht verpflichtet die Berechtigung des Pfandscheininhabers zur Auslösung des Pfandes zu prüfen, soweit nicht dem Pfandleiher Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen sind.
  5. Bei Fälligkeit des Darlehens ist eine Erneuerung des Pfandkreditvertrages nur gegen Zahlung der Zinsen und Unkostenvergütung und nur im Falles des Einverständnisses des Pfandleihers möglich.
  6. Ein Verlust des Pfandscheines ist unverzüglich von dem Verpfänder und Darlehensnehmer dem Pfandleiher anzuzeigen und glaubhaft zu machen, indem er entweder die Nummer des Pfandscheines, oder den Tag der Verpfändung angibt und das Pfand näher beschreibt. Macht der Verpfänder und Darlehensnehmer den Verlust ausreichend glaubhaft, so erhält er zum Nachweis der Verlustanzeige eine Bescheinigung. Die Auslösung oder Erneuerung des Pfandes ist hierbei grundsätzlich erst nach Eintritt der Fälligkeit möglich.
  7. Wird das Pfand nicht ausgelöst oder erneuert, wird es durch öffentliche Versteigerung verwertet. Ist die Versteigerung bereits einmal ausreichend öffentlich bekannt gemacht worden, so bedarf es, falls weitere Versteigerungen nötig werden, in den nachfolgenden Bekanntmachungen nur eines allgemeinen Hinweises auf bisher unverkauft gebliebene Pfänder. Verpfänder/in und Pfandleiher sind sich darüber einig, dass die Androhung der Versteigerung, eine Fristbestimmung hierfür und Benachrichtigung über den Zeitpunkt der Versteigerung - ausgenommen die gesetzlich vorgeschriebene öffentliche Bekanntmachung - sowie die Mitteilung über das Versteigerungsergebnis untunlich sind und daher unterbleiben, unbeschadet des Rechts des Auslösungsberechtigten, den aus dem Pfand erzielten Überschuss beim Pfandleiher abzuholen. Sind durch einen Pfandkreditvertrag mehrere Gegenstände verpfändet, so ist der Pfandleiher zur Verwertung aller Pfandstücke berechtigt ohne Rücksicht auf die Höhe des aus den Einzelstücken erzielten Erlöses. Hat der Verpfänder und Darlehensnehmer als Unternehmer einen Gegenstand seines Betriebsvermögens verpfändet, ist der Pfandleiher, im Falle der Verwertung des Pfandes berechtigt, ihm gegenüber mittels Gutschrift über den Versteigerungserlös abzurechnen.
  8. Der Überschuss steht dem Auslösungsberechtigten zu und wird gegen Rückgabe des Pfandscheines ausgezahlt, Ziff. 6 gilt entsprechend. Überschuss ist derjenige Teil des Erlöses aus dem Pfand, der nach Abzug des Darlehens, der Zinsen, Unkostenvergütungen und der Standgebühren bis zum Tag der Versteigerung sowie der anteiligen Versteigerungskosten, soweit diese nicht von dem Käufer erhoben werden, verbleibt. Wird der Überschuss nicht innerhalb 2 Jahren nach der Verwertung des Pfandes beim Pfandleiher abgeholt, so wird dieser der zuständigen Behörde abgeliefert und verfällt, die Frist beginnt mit dem Ablauf des Jahres, in dem das Pfand verwertet worden ist.
  9. Die öffentliche Versteigerung unterbleibt, wenn eine Verkausvollmacht des Darlehensnehmers und Verpfänders vorliegt. Nach Ablauf des Fälligkeitstages wird das Pfand im Auftrag des Darlehensnehmers und Verpänders verkauft. In diesem Fall sind sich die Parteien einig, dass das Eigentum am Pfand auf den Käufer übergeht. Über den vereinbarten Kaufpreis ist vom Pfandleiher unter Berücksichtigung von Darlehenssumme, Zinsen, Gebühren und Standgeld abzurechnen, ein etwaiger Übererlös ist an den Verpfänder und Darlehensnehmer abzuführen.
  10. Im Falle der Versteigerung bzw. des Verkaufs durch die 1a-Autopfand GmbH  ist eine Aufwandsentschädigung bzw. Verkaufsprovision in Höhe von 5% (mindestens € 500,-) des Versteigerungs-/Verkaufserlöses zu entrichten.
  11. Das Pfand ist auf Kosten des Pfandleihers mindestens zum doppelten Darlehensbetrag gegen Feuer- und Leitungswasserschäden, gegen Einbruchs- Diebstahl sowie angemessen gegen Beraubung versichert. Der Pfandleiher haftet für Schäden oder Verluste nur im Umfang der abgeschlossenen Versicherung mit der Versicherungssumme. Eine weitergehende Haftung, insbesondere für Schäden durch Bruch, Schädlinge aller Art, oder dergl. ist ausgeschlossen, soweit nicht dem Pfandleiher Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen sind. Ersatzansprüche können nur bei Entgegennahme des Pfandes geltend gemacht werden. Eine Haftung des Pfandleihers ist ausgeschlossen, sobald des Pfand aus den Geschäftsräumen entfernt und eine Beschädigung nicht beanstandet worden ist.
  12. Das Pfand kann auch postalisch ausgelöst oder erneuert werden. Über die Einzelheiten der Abwicklung muss sich der Verpfänder und Darlehensnehmer mit dem Pfandleiher in Verbindung setzen. Zur Abwendung einer bevorstehenden Versteigerung müssen jedoch, im Falle der Auslösung mindestens der Darlehensbetrag und die bis zum Zahlungseingang aufgelaufene Zinsen und Unkostenvergütungen, im Falle einer Verlängerung die bis zum Zahlungseingang aufgelaufenen Zinsen und Unkostenvergütungen, spätestens 2 Tage vor dem Tag der Versteigerung beim Pfandleiher eingehen. Der Versand erfolgt auf Gefahr des/des Auftraggebers/in. Auch bei Versand des Pfandstückes gilt der Haftungsausschluss nach Ziff. 12 Satz 4 & 5. Schecks, Wechsel oder sonstige Zahlungsanweisungen werden nicht in Zahlung genommen.
  13. Gerichtsstand und Erfüllungsort ist - soweit nicht gesetzlich anders geregelt - der Ort der geschäftlichen Niederlassung des Pfandleihers, in welchem der Pfandkreditvertrag abgeschlossen worden ist.
  14. Der Pfandleiher übernimmt keine Gewährleistung für elektronische Schäden und Standschäden am Fahrzeug
  15. Sollten einzelne Bestimmungen des Pfandkreditvertrages einschließlich dieser Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der restlichen Bestimmungen nicht berührt.